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Kanzleinews 6.2.2026

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Testament
Je weniger Worte, desto weniger Streit.
Leitende Angestellte nach Arbeitsverfassungsgesetz
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist seit über 50 Jahren im Rechtsbestand der 2. Republik und regelt im Kern die Betriebsverfassung und die Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Der Gesetzgeber geht von einer grundsätzlichen Schieflage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus, welche es notwendig macht, gewisse Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer vorzusehen. Teil der Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes ist die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen eine Kündigung anzufechten.
In diesem Zusammenhang ist der Begriff des „leitenden Angestellten“ von erheblicher Bedeutung. Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die in der betrieblichen Hierarchie so weit oben eingeordnet sind, dass ihnen durch ihre Funktion eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt. Aus diesem Grund sind sie von bestimmten arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen ausgenommen. Eine gewichtige Ausnahme betrifft auch das Arbeitsverfassungsgesetz, welches bestimmt, dass leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, vom Anwendungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgenommen sind. Das bedeutet, dass leitenden Angestellten auch keine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG zusteht.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Kündigung nach § 105 ArbVG aus behaupteter Sozialwidrigkeit angefochten. Die Klägerin war bei der beklagten Partei zunächst als Teamleiterin und später als Bereichsleiterin beschäftigt. Dem gesamten Bereich der Klägerin waren 28 Personen zugeordnet, wobei die Klägerin zuletzt 18 Mitarbeiter in 2 Teams führte. Der Bereich verfügte über ein Budget von mindestens € 1 Million. Die Klägerin konnte in ihrem Wirkungsbereich selbstständig über Personalangelegenheiten entscheiden, darunter die Einstellung von Personal, Arbeitszeitänderungen, Bildungskarenz und Urlaubsgewährung. Während ihrer Beschäftigung stellte sie 19 Mitarbeiter ein. Sie war auch befugt, Dienstverhältnisse aufzulösen, wobei die Geschäftsführung informiert wurde und die Möglichkeit hatte, den Mitarbeiter in einem anderen Bereich einzusetzen.
Das Gericht prüfte zunächst, ob die Klägerin unter das Arbeitsverfassungsgesetz fällt oder als leitende Angestellte davon ausgenommen ist. Aufgrund der umfangreichen Dispositionsbefugnis der Klägerin (Urlaubsplanung, Personalfeedback und Konfliktbesprechung, Entscheidung über die Leistung von Überstunden, Einstellung von Personal im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben, Erhöhung oder Herabsetzung der Arbeitszeit, Gehaltserhöhungen im Rahmen des Gehaltsschemas, Vereinbarung von Bildungskarenz sowie die Möglichkeit der Kündigung oder Entlassung von Mitarbeitern) befand das Gericht, dass die Klägerin als leitende Angestellte anzusehen ist, auch wenn sie bei ihren Entscheidungen an ein Budget und ein Gehaltsschema gebunden war. Das Gericht wies das Klagebegehren daher ab, die Kündigung war rechtswirksam. Die Entscheidung wurde in zweiter Instanz bestätigt.
ASG Wien 29 Cga 113/23h, OLG Wien 10 Ra 8/25g
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