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Kanzleinews 8.6.2026

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„Die Akteneinsicht des Vermächtnisnehmers“ - Wissen ist Macht – auch im Verlassverfahren

„Das Verlassenschaftsverfahren läuft von selbst“. Diese weit verbreitete Meinung könnte falscher nicht sein. Gerade im Verlassenschaftsverfahren sind Entscheidungen zu treffen, die enorme finanzielle Auswirkungen haben – auch wenn dies den Erben und Vermächtnisnehmern oft nicht bewusst wird. Wissen ist Macht. Wissen ermächtigt auch Entscheidungen richtig zu treffen und das Heft in der Hand zu behalten.

Mag. Lukas Unterweger hat im Fachartikel „Die Akteneinsicht des Vermächtnisnehmers“ in „Zivilrecht Aktuell 2025/108“ wesentliche Schritte festgehalten, um Vermächtnisnehmern zu ihrem Informationsrecht zu verhelfen. Der gesamte Artikel ist auch nachlesbar auf meiner Homepage unter
https://www.unterweger.co.at/anwalt-u.html.
vater komm erzähl vom krieg
vater komm erzähl vom krieg
vater komm erzähl wiest eingrückt bist
vater komm erzähl wiest gschossen hast
vater komm erzähl wiest verwundt wordn bist
vater komm erzähl wiest gfallen bist
vater komm erzähl vom krieg

Ernst Jandl (* 1. August 1925 in Wien; † 9. Juni 2000 in Wien)
Emily Wilding Davison ( 11. Oktober 1872 – 8. Juni 1913)

Emily Wilding Davison arbeitete um die Studiengebühren zu finanzieren. Sie studierte Biologie, Chemie, englische Sprache und Literatur an der Universität Cambridge. Obwohl sie das Studium mit Auszeichnung abschloss, wurde ihr als Frau der akademische Grad verweigert.
Emily Wilding Davison kämpfte gegen die Benachteiligung von Frauen und schloss sich der Women’s Social and Political Union (WSPU) an. Als der Premierminister bei der Überreichung einer Petition mit roher Gewalt gegen die friedlich versammelten Frauen reagierte, beteiligte sich Emily Wilding Davison an heftigeren Protestformen, wobei sie sich nicht schonte. Sie trat im Gefängnis mehrfach in Hungerstreik.
Am 4. Juni 1913 warf sich Emily Wilding Davison beim Epsom-Derby vor das Pferd des Königs und wurde tödlich verletzt.
Das allgemeine Wahlrecht für Frauen wurde in Großbritannien am 2. Juli 1928 eingeführt.
Heimwerker haften für nicht fachgemäße Arbeiten

Nicht jeder kann alles. Manches können nur Fachleute. Blinder Eifer schadet nur. Laien sollen die Finger von Facharbeiten lassen.
Der Papa – kein Installateur - hat geholfen. Er hat eine Küchenarmatur installiert. Leider die falsche auf falsche Weise. Dadurch ist ein Wasserschaden in Höhe von 70.851,12 Euro im Wohnungseigentumshaus entstanden.
Die Leitungswasserschadenversicherung hat bezahlt und den Schaden beim Papa eingeklagt.
Zu Recht fanden die Gerichte. Papa muss für die Gefälligkeit den gesamten Schaden samt Zinsen und Prozesskosten bezahlen. Da wäre die Beauftragung eines Installateurs günstiger gekommen.
„Wer eine Fachtätigkeit übernimmt, deren nicht fachgemäße Ausführung erkennbar mit Gefahren verbunden ist (hier: Installation einer Küchenarmatur), ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt grundsätzlich rechtswidrig. Die vorsätzliche oder fahrlässige Übernahme der Tätigkeit begründet eine deliktische Haftung gegenüber Dritten für bei der Ausführung verursachte Schäden.“
OGH 23.02.2021, 4 Ob 17/21k
Testament –österreichisches Recht vereinbaren

Der letzte Aufenthaltsort des Erblassers entscheidet darüber, welches Recht im Verlassenschaftsverfahren und für die Verlassenschaft zur Anwendung kommt. Wer seinen Hinterbliebenen nicht antun möchte, dass sie im Ausland nach ausländischem Recht und mit ausländischer Erbschaftssteuer kämpfen müssen, sollte seinem Testament den Satz hinzufügen, dass er bestimmt, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt und dass die Erbschaftsache in Österreich verhandelt werden soll. Das spart Zeit, Geld und Nerven.
Scheinselbstständigkeit trotz slowakischem Gewerbeschein

Der Betroffene verfügt über eine „A1-Bescheinigung“ (Gewerbeschein) des slowakischen Sozialversicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass er als selbstständig erwerbstätige Person den slowakischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterliegt. Er wurde mit „Dauerauftrag“ vertraglich mit Hilfsarbeiten an einer bestimmten Baustelle beauftragt.
Bei der Prüfung durch die Behörde legte der Betroffene die „A1-Bescheinigung“ vor und erklärte, selbständig tätig zu sein. Die Behörde ging von einer unselbständigen Tätigkeit aus.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Begriff der „Beschäftigung“ und die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 und § 2 Abs 4 AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) vorliegt, nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ und nicht nach der „äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes“ zu beurteilen ist.
Die A1-Bestätigung bedeute nur, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften der Slowakei unterliegt. Dies ist aber ohne Bedeutung bei der Beurteilung der Frage, wie das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des AuslBG zu beurteilen ist. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Beschäftigung ist der Betroffene zumindest arbeitnehmerähnlich tätig, unterliegt dem AuslBG und hat daher die entsprechenden Bewilligungen einzuholen.
VwGH 24.11.2025, Ra 2024/09/0065-10
Keine Haftung eines Geschenknehmers für das Pflegevermächtnis
Der Pflegevermächtnisnehmer kann bei unzureichender Verlassenschaft nicht analog § 789 ABGB Geschenknehmer in Anspruch nehmen, um seinen Vermächtnisanspruch zu decken.
OGH 20.01.2026, 2 Ob 182/25s,
Pflichtteilsminderung auch bei wechselseitig fehlendem Kontaktinteresse möglich

Der Sohn der Erblasserin ist vorverstorben. Dessen Tochter ist pflichtteilsberechtigt und macht Ansprüche auf den gesamten Pflichtteil geltend.
Die Erblasserin hat die Enkelin auf die Hälfte des Pflichtteils gesetzt und hat diese Pflichtteilsminderung damit begründet, dass kein persönlicher Kontakt bestanden hat.
Die Gerichte haben die Möglichkeit zur Pflichtteilsminderung bejaht. Dies deshalb, weil die Enkelin mit der Erblasserin nur bei Familienfeiern zusammengetroffen ist und keine persönlichen Gespräche geführt wurden. Zwischen der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Sohn, dem Vater der pflichtteilsberechtigten Enkelin, ist es jahrelang aufgrund von Zerwürfnisse überhaupt zu keinem Kontakt gekommen. Weder die Enkelin noch die Erblasserin haben sich um Gespräche oder die Aufnahme weiterer Kontakte bemüht.

Das Recht auch Pflichtteilsminderung steht dem Erblasser dann nicht zu, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Wenn aber weder der Erblasser noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Teil Anlass bzw. Grund für den fehlenden Kontakt gegeben hat, stellt das wechselseitige Fehlen eines Kontaktinteresses zwischen Erblasser und erwachsenen Pflichtteilsberechtigten kein Meiden des Kontakts dar. Das bloß passive Verhalten beider Teile und fehlende Bemühungen stehen einer Pflichtteilsminderung daher nicht entgegen.
OGH 2 Ob 116/22f, 06.09.2022
Richtig Rechnung legen

Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn eine Rechnung alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Seit 1. März 2014 sind dies nunmehr bis zu 11 Angaben, die eine „richtige“ Rechnung enthalten muss.

Fehlen diese Merkmale, darf Umsatzsteuer nicht abgezogen werden. Mangelhafte Rechnungen müssen bemängelt und rechtzeitig berichtigt werden. Sonst kann es teuer werden.

Eine vollständige Rechnung muss enthalten:
• Name und Anschrift der RechnungslegerIn
• Name und Anschrift des Leistungsempfängers
• das Ausstelldatum
• Menge oder Bezeichnung der Lieferung oder Leistung
• Tag oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung
• die Höhe des Entgelts
• den anzuwendenden Steuersatz
• den auf den Preis entfallenden Steuerbetrag
(bei Befreiung den Hinweis auf die Befreiung;
bei Bauleistungen den Hinweis auf die
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| Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at |
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