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Kanzleinews 22.3.2023

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Sommerzeit ab Sonntag 26. März! Uhren umstellen!
Umstellung von Normalzeit auf Sommerzeit – die Uhr wird um eine Stunde vorgestellt.
Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag im März um 2:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ), indem die Stundenzählung um eine Stunde von 2:00 Uhr auf 3:00 Uhr vorgestellt wird.
Testament zugunsten von Pflegepersonen
Der Erblasser war pflegebedürftig. Er wurde von einem Ehepaar gepflegt. Ein Pflegevertrag wurde abgeschlossen. Im Testament hat der Erblasser das ihn pflegende Ehepaar zu Alleinerben eingesetzt. Die Ehefrau erhält den Pflichtteil, das ist die Hälfte des gesamten Vermögens. Sie hat das Testament bekämpft. Die Pflegepersonen sollten nichts erhalten.
Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass Testierfreiheit gegeben ist. Erblasser können vererben, wem und was sie wollen. Die Grenze ist der gesetzliche Pflichtteil, im Falle dass nur die Ehefrau aber keine Kinder vorhanden sind, ist dies immer noch die Hälfte des gesamten Vermögens.
OGH 21.02.2023, 2 Ob 15/23d
Der Fundraising-Vertrag, Musterverträge, Dr. Josef Unterweger
Verlag LexisNexis, ISBN 978-3-7007-7978-0, EUR 27,--.
In zweiter, überarbeiteter Auflage neu erschienen

Wer helfen will, muss die Mittel dazu haben. Wer helfen will, muss auch Unterstützung haben. Modernes Fundraising bringt den Unterstützerinnen und Unterstützern die Anliegen der Organisationen näher und ermöglicht den Organisationen, ihre Anliegen zu finanzieren. Dieses Buch soll der Praxis professionelles, modernes Fundraising erleichtern.. Es soll Fundraising-ManagerInnen ermöglichen, rasch und einfach Musterverträge einzusetzen. Dazu werden die wichtigsten Vertragstypen kurz besprochen. Einzelne Vertragspunkte werden vorgestellt. Auf Theorie und Fachlatein wurde verzichtet. Das Buch ist umsetzungsorientiert, eine Anleitung zum Handeln.
Alleinerbe vertritt den Nachlass nach Erbantritt,
die Realisierung eines Sparbuchs gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb

Wenn der Alleinerbe die bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben hat, kann er die Ausstellung einer Amtsbestätigung beantragen, wonach er berechtigt ist, die Verlassenschaft allein zu vertreten.

Alle Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe der Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft sowie Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Die Realisierung von Sparvermögen bedarf keiner verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung zumal eine derartige Vertretungs- bzw. Verwaltungshandlung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und damit auch schon vor Abgabe einer Erbantrittserklärung möglich ist. Dies gilt umso mehr, wenn bereits eine Erbantrittserklärung vorliegt und eine Amtsbestätigung ausgestellt wurde.

(Bezirksgericht Baden, 2 A 148/22s)
Testament – Widerruf durch Scheidung (§ 725 ABGB)
Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung endet mit Widerruf. Diese kann ausdrücklich erfolgen, aber auch durch Verlust der Angehörigenstellung.
Mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers werden die davor errichteten letztwilligen Verfügungen aufgehoben, soweit sie den seinerzeitigen Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erst eingeleitet worden ist.
Der digitale Nachlass in der Praxis

Digitale Daten und Rechtsverhältnisse gehen kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Der digitale Nachlass kann auch als Vermächtnis an eine bestimmte Person übertragen werden.

Probleme gibt es regelmäßig mit der Praxis, weil den Erben oder Vermächtnisnehmern die Zugangsdaten nicht bekannt sind.

Empfohlen wird die Hinterlegung der Daten und Passwörter bei einem Rechtsanwalt, Notar oder in einem Bankschließfach, dessen Zugang sichergestellt ist. Das Testament ist für diese Zwecke nicht geeignet. Im Testament können aber die digitalen Daten und Rechtsverhältnisse, die vorhanden sind, aufgelistet werden. Probleme ergeben sich auch aus den Nutzungsbedingungen der Onlinedienstanbieter, sodass empfohlen wird, diese durchzusehen und allenfalls entsprechende Verfügungen zu treffen. Wichtige Daten sind auf einer Festplatte zusätzlich zu speichern und zu hinterlegen. Wenn der Account im Zuge des Verlassverfahrens gekündigt wird – etwa um Kosten zu sparen – dann ist eine Weitergabe an die Erben oder Vermächtnisnehmer nicht mehr möglich.
Testament – Erbschaftsteuer – österreichisches Recht wählen!

In Österreich ist die Erbschaftsteuer seit 2008 nicht mehr angewendet worden. Andere Länder sind da anders. Die Belastung durch die Erbschaftsteuer im Ausland ist teilweise sehr schwerwiegend.
Ob Erbschaftsteuer zu bezahlen ist und in welcher Höhe hängt vom letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers ab. Vor diesem Zufall kann der Erblasser seine Erben schützen, indem er im Testament bestimmt, dass österreichisches Recht auf die Verlassenschaft anzuwenden ist und dass das Erbschaftverfahren in Österreich durchzuführen ist.
"Wie man einen Kater aufteilt" - Scheidung, Nacheheliche Zuweisung eines Katers
Ein von Ehegatten gemeinsam gehaltenes Haustier ist nach der Scheidung jenem Teil zuzuweisen, der die intensivere emotionale Beziehung zum Tier hatte. Davon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn gegen die Tierhaltung durch diesen Ehegatten tierschutzrechtliche Bedenken bestünden.
Im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens strebten beide geschiedenen Eheleute die Zuweisung des zuvor gemeinsam gehaltenen Katers an. Die Frau hatte das Tier bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung ohne Wissen und Willen des Mannes mitgenommen.
Das Erstgericht wies den Kater dem Mann zu, weil dieser die stärkere gefühlsmäßige Beziehung zum Tier gehabt habe.
Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf, weil auch geklärt werden müsse, zu welchem Ehegatten der Kater selbst die stärkere emotionale Bindung gehabt habe und wer eher geeignet sei, sich um ihn zu kümmern.
Der Oberste Gerichtshof korrigierte die Entscheidung der zweiten Instanz.
Für die Zuweisung eines Haustiers an einen der beiden geschiedenen Ehegatten im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung kommt es – mangels relevantem Vermögenswert des Tieres – primär darauf an, wer die stärkere emotionale Beziehung zu diesem gehabt hat. Davon wäre nur dann abzuweichen, wenn eine Zuweisung an diesen mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre. Der stärkeren gefühlsmäßigen Bindung des Tiers zu einem der beiden Ehegatten kommt für dessen Zuweisung im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens keine entscheidende Bedeutung zu. Es spielt auch keine Rolle, ob der Kater mittlerweile eine gefühlsmäßige Beziehung zu einer zweiten von der Frau gehaltenen Katze aufgebaut hat, weil damit kein tierschutzrechtlich maßgeblicher Umstand angesprochen wird.
OGH 1 Ob 254/22t 27.01.2023
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/nacheheliche-zuweisung-eines-katers/
"Selbstverblödung des Staates"
Österreichs Verwaltung verliert massiv an Qualität.
Es droht eine "Selbstverblödung des Staates" (Univ.Prof. Dr. Clemens Jabloner).

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/2179885-Selbstverbloedung-des-Staates.html
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Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at |
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