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Kanzleinews 9.9.2026

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Was ist ein Brand? - Für die Versicherung
Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Nicht aber wenn ein Kran eine Hochspannungsleitung berührt und es dadurch zum Verbrennen von Reifen kommt wenn das Feuer sofort erlischt, als die Stromzufuhr unterbrochen wird.
OGH 7 Ob 28/19x.
Lohnabgabenprüfung: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Ein soeben entschiedener Fall hat sich mit der Frage der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und den dazu notwendigen Aufzeichnungen beschäftigt. Gegen die Geschäftsführung wurde ein Strafverfahren nach dem Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Meine Kanzlei hat für die Geschäftsführung eine Stellungnahme erstattet, in der insbesondere auf die Rechtslage verweisen wurde, worauf soeben die Einstellung des Finanzstrafverfahren eingestellt wurde.

Die Begründung der Einstellung des Finanzstrafverfahrens lautet auszugsweise:
Es erfolgte „die Nachversteuerung von Lohnabgaben aufgrund zunächst steuerfrei ausbezahlter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen. Die Steuerfreiheit dieser Zulagen wurde vor allem deswegen verwehrt, weil keine hinreichenden Aufzeichnungen zu den konkreten Arbeiten und dem zeitlichen Ausmaß vorlagen, wie es von der Judikatur gefordert wird. Die Beschuldigte wies in ihrer Rechtfertigung vom 3.4.2025 auf die divergierende Rechtsprechung zur Gewährung der Begünstigung hin und auch darauf, dass es in der Vergangenheit von Seiten der Behörde gerade keine Beanstandungen dieser Zulagen gegeben habe, weshalb weder Vorsatz noch (grobe) Fahrlässigkeit angenommen werden könne. Ein Verschulden im Hinblick auf die private Nutzung firmeneigener Kfz wurde ebenfalls ausgeschlossen.
Nach Würdigung der Rechtfertigung sowie der Umstände, dass selbst innerhalb der Judikatur keine Einheitlichkeit hinsichtlich der Gewährung steuerfreier Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen herrscht, wurde nunmehr zur Gänze das Finanzstrafverfahren mangels Erweisbarkeit der subjektiven Tatseite gem § 82 Abs 3 lit ab FinStrG eingestellt.“

Im Falle der Diskussion über Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sollte jedenfalls Rechtsmittel ergriffen und auf die uneinheitliche Rechtsprechung hingewiesen werden.
Haftung für fehlerhafte Beratung kann auch NGO treffen

Am Beispiel einer gemeinnützigen Familienberatungsstelle hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2026, 6 Ob129/26a ausgeführt, dass auch gemeinnützige Organisationen für fehlerhafte Beratung haften.

Ausgangsfall war eine gemeinnützige Familienberatungsstelle, in der ein Sozialarbeiter in einer gerichtlichen Unterhaltssache beraten und mit ihr einen Rekurs verfasst hat. Wenig überraschend war der Schriftsatz das falsche Mittel zur falschen Zeit und auf die falsche Weise. Die Folge war, dass die Klientin zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet wurde. Die Klientin hat nunmehr die Beratungsstelle wegen Falschberatung auf Schadenersatz geklagt.

Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn gerichtete Beratungsstelle unentgeltliche Auskünfte nicht selbstlos erteilt, sondern im Rahmen ihres Organisationszwecks. Daher haftet sie einem Ratsuchenden auch für eine falsche Auskunft bereits bei Fahrlässigkeit.

Ein Sozialarbeiter, der in einer Familienberatungsstelle Ratsuchenden Auskünfte erteilt, unterliegt dem objektiven Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige wie dies das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vorschreibt. Von einem Sozialarbeiter, der in einer Familienberatungsstelle auch zu familienrechtlichen Fragen berät, verlangt dieser Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige, dass er die Grenzen seiner Aufgaben bzw Fähigkeiten beachtet und Ratsuchende auf eine qualifizierte rechtliche Beratung verweist bzw sie bei der Inanspruchnahme unterstützt, wenn dies notwendig erscheint.

Diese Entscheidung ist auch für gemeinnützige Organisationen in anderen Bereichen wesentlich. Die beratenden Personen haben ihre Grenzen zu kennen und zu beachten. Bei Fragen, die sich in den medizinischen Bereich erstrecken, ist auf ärztliche Beratung zu verweisen. Dies gilt auch für gesundheitliche Bereiche, in denen medizinische oder rechtliche Fragen anstehen. Der Sorgfaltsmaßstab führt dazu, dass bei Fahrlässigkeit vom Ratsuchenden Schadenersatz von der Organisation verlangt werden kann.

Es ist notwendig, seine Grenzen zu kennen. Gemeinnützige Organisationen sollten sie – auch hinsichtlich ihrer Mitarbeiter – gegenüber dem Ratsuchenden einhalten, um nicht schadenersatzpflichtig zu werden.
Verstoß gegen eine Auflage des Testaments
Gemäß § 710 ABGB ist eine Auflage des Erblassers im Zweifel als auflösende Bedingung für die letztwillige Zuwendung zu behandeln, wenn der Belastete sie aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt. Im Fall einer Rechtshandlung, etwa einer Zivilteilungsklage gegen die Miterben, liegt kein Verschulden vor, wenn der Belastete vertretbar davon ausgehen konnte, dass die Klage nicht gegen die Auflage verstößt.
2 Ob 197/25x, 18.12.2025 = Zak 2026/153, 94
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| Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at |
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