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Kanzleinews 15.1.2025
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Zum Geburtstag von Martin Luther King Jr.
„Friede ist nicht die Abwesenheit von Gewalt, sondern die Anwesenheit von Recht.“
Martin Luther King Jr.,
geboren am 15. Jänner 1929, ermordet am 4. April 1968)
Geheimnisschutz setzt Geheimhaltungsmaßnahmen voraus
Ein Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses muss dieses auch vor einem ehemaligen Mitarbeiter angemessen schützen. Wenn er dies nicht tut, kann er sich nicht auf Geheimhaltungspflichten berufen. Der beste Vertrag wird wertlos, wenn man sich nicht an ihn hält.
Auch transparente Betriebe haben schützenswerte Betriebsgeheimnisse die etwa vor der Konkurrenz zu schützen sind. Betriebe verfügen über Daten ihrer Kunden oder Mitarbeiter, die nicht weitergegeben und erst recht nicht veröffentlicht werden dürfen. Geschäftsgeheimnisse sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
Eine ehemalige leitende Angestellte war als Standortleiterin der Geschäftsführung direkt unterstellt, im operativen Geschäft tätig, in sämtliche operative Prozesse eingebunden, für Kundenbetreuung und im Vertrieb tätig. Sie hat gegenüber dem Arbeitgeber 2018 eine Erklärung unterzeichnet, mit der sie sich verpflichtete, Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers „absolut vertraulich zu behandeln“. Das Arbeitsverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung 2021, worauf die Mitarbeiterin unmittelbar ein anderes Dienstverhältnis antrat.
Nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen und dem Eintritt in einen anderen Betrieb konnte sich die ehemalige Mitarbeiterin aber weiterhin in die Plattform des ehemaligen Arbeitgebers einloggen und alle Daten abfragen, die sie während ihrer aufrechten Beschäftigung abfragen konnte.
Der ehemalige Arbeitgeber beantragte 2024 die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen den nunmehrigen Beschäftiger.
Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass Geheimnisschutz nur dann gegeben ist, wenn auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesetzt werden. Das sind etwa „IT-Sicherheitsmaßnahmen“. Diese setzen aber fest, „dass ein Geschäftsgeheimnis regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden kann. Daraus lässt sich als notwendige Anforderung zwanglos ableiten, dass bei einem ausscheidenden Mitarbeiter dessen Zugang zum IT-System unverzüglich gesperrt werden muss.“ Im vorliegenden Fall wurde der ehemaligen leitenden Angestellten das Passwort nicht entzogen. Die ausscheidende Mitarbeiterin wurde anlässlich des Endes ihres Dienstvertrags auch nicht an die weitere Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht erinnert. Der Arbeitgeber hat dadurch sein Geschäftsgeheimnis nicht angemessen geschützt und kann sich auf sein Geheimhaltungsinteresse – trotz vertraglicher Vereinbarung – nicht berufen.
OGH 4 Ob 195/24s, 19.11.2024
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, liebes ABGB, alles Gute zum Geburtstag!
Das ABGB ist seit 1. Jänner 1812 in Kraft. Es ist immer noch seiner Zeit voraus.
§ 16 ABGB hält fest, dass jeder Mensch angeborne, unveräußerliche Rechte, Menschenrechte, hat. Das ist heute immer noch nicht selbstverständlich. Das ABGB verbietet schon 1812 Sklaverei (§ 16 ABGB). Auch da gibt es noch viel zu tun.
Liebes ABGB, bleib kräftig und ein Hort der Vernunft!
Zulässigkeit eines Raumordnungsvertrags
Ein Bauträger war Eigentümer eine als Freiland gewidmeten Liegenschaft. Um die Liegenschaft bebauen zu können, hat sich der Bauträger in einem Raumordnungsvertrag gegenüber einer Gemeinde verpflichtet, auf seiner Liegenschaft eine förderbare Wohnanlage zu errichten. Die Gemeinde hat daraufhin die Baulandwidmung beschlossen. Der Bauträger hat die Wohnhausanlage errichtet und danach den Raumordnungsvertrag als sittenwidrig bekämpft. Seine Klage wurde in allen Instanzen kostenpflichtig abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass der Raumordnungsvertrag zulässig und gültig ist. Die Liegenschaft war als Freiland gewidmet und ist erst durch die Umwidmung, die aufgrund des Raumordnungsvertrags erfolgte, bebaubar geworden.
OGH 1 Ob 57/24z vom 19.11.2024
Unfall mit einem Elektro-Scooter ist kein Dienst- oder Arbeitsunfall …
... wenn der Unfall durch die mit E-Scootern verbundenen typischen Gefahren zurückgeht. Der Kläger benützte eine E-Scooter auf dem Weg zur Arbeitsstätte. Als er bremste, rutschte das Vorderrad weg, er stürzte und verletzte sich. Die Klage auf Versehrtenrente wurde abgewiesen. Es besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Unfall nicht auf allgemeine Weggefahren, sondern auf die Benützung eines Spiel- und Sportgerätes beruht.
E-Scooter fallen unter § 88b StVO, sind aber Trendsportgeräte, die bei der Benützung besondere Geschicklichkeit erfordern und beim Lenken und Bremsen kein sicheres Fahren ermöglichen.
OGH 10 ObS 55/24x, 08.10.2024
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Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at |
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