Kanzleinews 8.5.2026



Scheinselbstständigkeit trotz slowakischem Gewerbeschein

Der Betroffene verfügt über eine „A1-Bescheinigung“ (Gewerbeschein) des slowakischen Sozialversicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass er als selbstständig erwerbstätige Person den slowakischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterliegt. Er wurde mit „Dauerauftrag“ vertraglich mit Hilfsarbeiten an einer bestimmten Baustelle beauftragt.
Bei der Prüfung durch die Behörde legte der Betroffene die „A1-Bescheinigung“ vor und erklärte, selbständig tätig zu sein. Die Behörde ging von einer unselbständigen Tätigkeit aus.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Begriff der „Beschäftigung“ und die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 und § 2 Abs 4 AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) vorliegt, nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ und nicht nach der „äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes“ zu beurteilen ist.
Die A1-Bestätigung bedeute nur, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften der Slowakei unterliegt. Dies ist aber ohne Bedeutung bei der Beurteilung der Frage, wie das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des AuslBG zu beurteilen ist. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Beschäftigung ist der Betroffene zumindest arbeitnehmerähnlich tätig, unterliegt dem AuslBG und hat daher die entsprechenden Bewilligungen einzuholen.
VwGH 24.11.2025, Ra 2024/09/0065-10



Keine Haftung eines Geschenknehmers für das Pflegevermächtnis
Der Pflegevermächtnisnehmer kann bei unzureichender Verlassenschaft nicht analog § 789 ABGB Geschenknehmer in Anspruch nehmen, um seinen Vermächtnisanspruch zu decken.
OGH 20.01.2026, 2 Ob 182/25s,



Pflichtteilsminderung auch bei wechselseitig fehlendem Kontaktinteresse möglich

Der Sohn der Erblasserin ist vorverstorben. Dessen Tochter ist pflichtteilsberechtigt und macht Ansprüche auf den gesamten Pflichtteil geltend.
Die Erblasserin hat die Enkelin auf die Hälfte des Pflichtteils gesetzt und hat diese Pflichtteilsminderung damit begründet, dass kein persönlicher Kontakt bestanden hat.
Die Gerichte haben die Möglichkeit zur Pflichtteilsminderung bejaht. Dies deshalb, weil die Enkelin mit der Erblasserin nur bei Familienfeiern zusammengetroffen ist und keine persönlichen Gespräche geführt wurden. Zwischen der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Sohn, dem Vater der pflichtteilsberechtigten Enkelin, ist es jahrelang aufgrund von Zerwürfnisse überhaupt zu keinem Kontakt gekommen. Weder die Enkelin noch die Erblasserin haben sich um Gespräche oder die Aufnahme weiterer Kontakte bemüht.

Das Recht auch Pflichtteilsminderung steht dem Erblasser dann nicht zu, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Wenn aber weder der Erblasser noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Teil Anlass bzw. Grund für den fehlenden Kontakt gegeben hat, stellt das wechselseitige Fehlen eines Kontaktinteresses zwischen Erblasser und erwachsenen Pflichtteilsberechtigten kein Meiden des Kontakts dar. Das bloß passive Verhalten beider Teile und fehlende Bemühungen stehen einer Pflichtteilsminderung daher nicht entgegen.
OGH 2 Ob 116/22f, 06.09.2022



Richtig Rechnung legen

Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn eine Rechnung alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Seit 1. März 2014 sind dies nunmehr bis zu 11 Angaben, die eine „richtige“ Rechnung enthalten muss.

Fehlen diese Merkmale, darf Umsatzsteuer nicht abgezogen werden. Mangelhafte Rechnungen müssen bemängelt und rechtzeitig berichtigt werden. Sonst kann es teuer werden.

Eine vollständige Rechnung muss enthalten:
• Name und Anschrift der RechnungslegerIn
• Name und Anschrift des Leistungsempfängers
• das Ausstelldatum
• Menge oder Bezeichnung der Lieferung oder Leistung
• Tag oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung
• die Höhe des Entgelts
• den anzuwendenden Steuersatz
• den auf den Preis entfallenden Steuerbetrag
(bei Befreiung den Hinweis auf die Befreiung;
bei Bauleistungen den Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers)
• UID-Nummer der RechnungslegerIn
• UID-Nummer der LeistungsempfängerIn
(zwingend bei Rechnungen über mehr als Euro 10.000,--)
• Fortlaufende Rechnungsnummer

… bei Rechnungen unter Euro 400, --- inkl. USt (Kleinbetragsrechnungen):
• Name und Anschrift der RechnungslegerIn
• Menge oder Bezeichnung der Lieferung oder Leistung
• Tag oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung
• Preis inkl Umsatzsteuer
• Steuersatz
• Ausstellungsdatum



Verlassenschaftsverfahren: Als Erben infrage kommende Personen sind zu informieren

Im Verlassenschaftsverfahren hat der Gerichtskommissär, die nach der Aktenlage als Erben infrage kommenden Personen nachweislich vom Verlassenschaftsverfahren zu informieren. Der Gerichtskommissär hat die als Erben infrage kommenden Personen aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Wird dies unterlassen, ist das Verlassenschaftsverfahren nichtig und kann von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gesprochen werden.
Landesgericht Wiener Neustadt 20. Juni 2012, 16R217/12v



Feuerwehrwettkampf und Versicherungsschutz, Arbeitsunfälle

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind nach dem ASVG unfallversichert, wenn der Unfall im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, nämlich der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr, steht.

Im vorliegenden Fall hat ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nach einem Leistungswettbewerb, der um 17:30 Uhr endete und am nächsten Tag fortgesetzt wird, ein Restaurant besucht und ist dann gegen 21:45 Uhr mit seiner Freundin auf ein Getränk in ein nahegelegenes Restaurant gegangen. Beim Überqueren der sechsspurigen Bundesstraße wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.

Der Feuerwehrmann begehrt Leistungen aus der Unfallversicherung. Beim Unfall habe es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. Der Oberste Gerichtshof hat dies verneint.

Arbeitsunfälle sind, Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG). Gleichgestellt mit Arbeitsunfällen sind Unfälle in Ausübung der den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr im Rahmen von Ausbildung, Übung oder Einsatzfall obliegenden Pflichten und bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die die Mitglieder dieser Organisationen im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereiches ausüben (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a und lit b ASVG).

Hier ist der Kläger nach Beendigung des Wettbewerbs ab 17:30 Uhr privat tätig geworden. Er ist essen gegangen, hat sich um 21:45 Uhr entschlossen mit seiner Freundin auf ein Eis – oder ein Getränk – in das nahegelegene Lokal zu gehen und hat damit private Tätigkeiten erfüllt. Im Allgemeinen ist die Nahrungsaufnahme eine zumindest überwiegend private Tätigkeit und damit dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.

Die Nahrungsaufnahme auf Dienstreisen ist nur dann vom Unfallsversicherungsschutz umfasst, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Nahrungsaufnahme sind. Dies etwa dann, wenn besonderer Zeitdruck herrscht, die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, oder dursterregende Beschäftigung vorliegt. Ein solcher Fall liegt nicht vor fand der Oberste Gerichtshof.

OGH 10 ObS 17/26m 24.03.2026
Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at