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Erste Hilfe


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01. | Muss ich im Supermarkt die Einkaufstasche öffnen?
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02. | Kann ich im Kaufhaus angehalten werden?
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03. | Muss ich einen Ausweis mitführen?
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04. | Was ist bei gerichtlichen Klagen, Zahlungsbefehlen zu tun?
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05. | Wann beginnt die Frist zu laufen?
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06. | Was mache ich bei einer Strafverfügung des Gerichtes oder einer Behörde?
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07. | Was mache ich, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht?
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08. | Was kann alles gepfändet werden?
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09. | Was mache ich, wenn der Bankomat zu wenig Geld herausgibt?
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10. | Was ist bei einem Verkehrsunfall zu tun?
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11. | Mein Portrait unerlaubt im Internet. Wie gehe ich dagegen vor?
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12. | Wie wird der Unterhalt für Kinder berechnet?
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13. | Wie wird der Unterhalt für Ehegatten berechnet?
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14. | Wie melde ich eine Versammlung an?
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01. Muss ich im Supermarkt die Einkaufstasche öffnen? |
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Wenn Sie im Supermarkt Ihre Einkaufstasche nicht öffnen wollen, müssen Sie das nicht tun. Nur wenn ein dringender Tatverdacht besteht, hat die Polizei - und nicht der Kaufhausdetektiv oder ein Kaufhausangestellter - die Berechtigung, die Tasche zu durchsuchen.
Ein solcher dringender Tatverdacht wird dann bestehen, wenn der Kaufhausdetektiv behauptet, dass Sie etwas "gestohlen" hätten. Aber auch in diesem Fall ist nur die Polizei - und nicht das Kaufhauspersonal oder der Kaufhausdetektiv - berechtigt, Ihre Tasche zu öffnen.
Bevor Sie es zum äußersten kommen lassen, versuchen Sie, die Situation im Gespräch zu beruhigen. Manchmal ist es auch besser nachzugeben, die Tasche durchsuchen zu lassen und sich dann in weiterer Folge bei der Geschäftsführung, bei der Arbeiterkammer, beim Verein für Konsumenteninformation, bei der Wirtschaftskammer und der Polizei möglichst schriftlich zu beschweren.
02. Kann ich im Kaufhaus angehalten werden? |
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Jedermann ist berechtigt, eine andere Person anzuhalten, wenn er bemerkt, dass diese eine Straftat begangen hat. Sein Risiko ist es jedoch, dass sich eventuell herausstellt, dass gar keine Straftat vorliegt und durch die Anhaltung eine Freiheitsentziehung entstanden ist. Auch wenn der Kaufhausdetektiv oder das Kaufhauspersonal behauptet, dass Sie etwas gestohlen hätten, können sie Sie nur mit "angemessener Gewalt" aufhalten.
Wird bei der Anhaltung wegen einer geringwertigen Sache von z.B. wenigen Euro eine schwere Körperverletzung begangen oder eine weit teurere Sache beschädigt, so kann der Anhalter schadenersatzpflichtig werden.
Empfehlenswert wird es jedoch sein, eine solche Angelegenheit nach Möglichkeit gütlich zu lösen, allenfalls nachzugeben. Wenn die Situation vorbei ist, können Sie sich wirkungsvoll bei der Geschäftsführung des Kaufhauses, der Arbeiterkammer, der Wirtschaftskammer, dem Verein für Konsumenteninformation, der Gewerbebehörde, bei den Medien beschweren.
03. Muss ich einen Ausweis mitführen? |
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Seit dem "Schengener Abkommen" sind Privatpersonen grundsätzlich verpflichtet, einen Ausweis mitzuführen. Sie können jedoch nur dann aufgefordert werden, diesen Ausweis zu zeigen, wenn ein Verdacht besteht, dass Sie eine strafbare Handlung, das kann auch eine Verwaltungsübertretung sein (Rote Ampel überquert, ...), begangen hätten.
Wenn Sie keinen Ausweis bei sich haben, können Sie bis zur Feststellung Ihrer Identität auf das Kommissariat mitgenommen werden. Das kann dauern. Wenn jedoch eine Person, die Sie kennt und einen Ausweis hat, identifiziert, ist Ihre Identität ausreichend festgestellt.
Wenn Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen Sie immer einen Ausweis mitführen.
04. Was ist bei gerichtlichen Klagen, Zahlungsbefehlen zu tun? |
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Wenn Sie einen Zahlungsbefehl vom Gericht erhalten, können sie binnen vier Wochen Einspruch erheben, wenn Sie der Meinung sind, dass der klagsweise geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht zu Recht besteht. Machen Sie keinen Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und der Kläger/die Klägerin kann Exekution gegen Sie beantragen. Den Einspruch können Sie selbst abschicken. Beträgt der Streitwert mehr als
EUR 5.000,-, müssen Sie im Verfahren jedenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.
Beträgt die - vermeintlich - geschuldete Summe mehr als EUR 75.000,-, ergeht kein Zahlungsbefehl, sondern Sie erhalten einen Auftrag zur Klagebeantwortung, die jedenfalls von einem Rechtsanwalt einzubringen ist. Erfolgt keine Klagebeantwortung, ergeht ein Versäumungsurteil und der Kläger/die Klägerin kann Exekution gegen Sie beantragen.
Wenn Sie eine Aufkündigung vom Gericht erhalten, müssen Sie ebenfalls reagieren, sonst sind Sie Ihre Wohnung los. Binnen vier Wochen sind beim Gericht formlos "Einwendungen" einzubringen.
Beachten Sie, dass Schreiben ans Gericht immer "eingeschrieben" erfolgen, damit Sie für den Fall, dass Ihr Einspruch etc. "in Verstoß gerät", nachweisen können, dass Sie das Schriftstück auch tatsächlich abgeschickt haben.
05. Wann beginnt die Frist zu laufen? |
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Fristen beginnen ab dem ersten Zustellversuch des Postboten zu laufen. Das ist dann, wenn der Postbote an Ihrer Tür klingelt. Wenn Sie mehrfach nicht angetroffen werden, wird das Schriftstück beim Postamt hinterlegt und eine Hinterlegungsanzeige in Ihr Hausbrieffach gelegt. Sie können das Schreiben beim Postamt abholen. Das Schreiben gilt mit dem ersten Zustellversuch als zugestellt und nicht erst, wenn Sie die Abholung vornehmen.
Sind Sie aber während des Zustellvorgangs ortsabwesend - etwa auf Urlaub - müssen Sie das dem Gericht oder der Behörde nach Rückkehr unverzüglich mitteilen. Dann gilt die Zustellung ab dem Tag Ihrer Rückkehr.
06. Was mache ich bei einer Strafverfügung des Gerichtes oder einer Behörde? |
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Auch gegen eine Strafverfügung sowohl eines Gerichtes wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung als auch einer Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung können Sie binnen 14 Tagen Einspruch erheben. Dann wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. Es muss aus dem Schreiben deutlich hervorgehen, dass es sich um einen Einspruch handelt und es muss auch die Bezeichnung der Strafverfügung beinhalten.
Bei Gericht wird eine Verhandlung stattfinden, die Verwaltungsbehörde wird Ihnen die Möglichkeit einer Rechtfertigung einräumen. Sie können Zeugen oder sonstige Beweismittel zum Nachweis der Unschuld nennen.
07. Was mache ich, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht? |
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Pfändungen können sehr unangenehm sein. Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, dann müssen Sie zwischenzeitlich zumindest einen Zahlungsbefehl und eine Exekutionsbewilligung erhalten haben. Sie müssen weiters keine Rechtsmittel gegen diese beiden Gerichtsbeschlüsse unternommen haben. Sie sollten daher nicht ganz unvorbereitet sein.
Der Gerichtsvollzieher nennt seinen Namen, nennt das Gericht, für das er tätig ist, und händigt Ihnen ein Exemplar der Exekutionsbewilligung aus.
Wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnung oder das Geschäftslokal betreten will, so sollten Sie dies gestatten. Er tut dies nur dann, wenn er vom Gericht dazu berechtigt wurde. Verweigern Sie den Eintritt, so kann ein Schlosser beigezogen werden. Das erhöht nur die Kosten in unnötiger Weise.
08. Was kann alles gepfändet werden? |
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Es können sämtliche Gegenstände, die Ihnen gehören, gepfändet werden, außer das, was Sie für die Ausübung Ihres Berufes benötigen, die notwendigsten Möbel, die notwendigsten Kleider, Ihr Ehering.
Versuchen Sie, mit Ihren Gläubigern eine Ratenvereinbarung oder sonstige Zahlungsvereinbarung abzuschließen, bevor es zu Pfändungen kommt.
09. Was mache ich, wenn der Bankomat zu wenig Geld herausgibt? |
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Sie müssen sich sofort bei der entsprechenden Bankomatgesellschaft melden. Die Telefonnummer dieser Gesellschaft sollten Sie griffbereit bei Ihrer Bankomatkarte haben. Je länger Sie mit Ihrer Reklamation warten, desto weniger wird Ihnen Glauben geschenkt. Wenn Sie einen Zeugen dafür haben, dass der Bankomat das Geld nicht herausgegeben hat, lassen Sie sich den Namen und die Anschrift des Zeugen geben.
10. Was ist bei einem Verkehrsunfall zu tun? |
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Gibt es Verletzte, sind natürlich sofort Rettung und Polizei zu rufen. Dann wird ohnehin alles Erforderliche zur Beweissicherung veranlasst.
Bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden lassen Sie sich die Daten des Unfallgegners geben, sichern Sie sonstige "Beweise". Schreiben Sie Namen, Adressen von sonstigen unbeteiligten Unfallzeugen auf. Denken Sie an die Möglichkeit, dass Sie ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen und deshalb auch beweisen müssen.
Unterschreiben Sie nicht irgendwelche "Schuldeingeständnisse", sondern machen Sie sich eine Skizze der Unfallörtlichkeit und erstellen Sie nach Möglichkeit ein "Gedächtnisprotokoll".
Melden Sie den Unfall dann unverzüglich Ihrer Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
Denken Sie daran, dass Sie Ihre Ansprüche auch "belegen" müssen, verlangen Sie für alle Reparaturen, Taxifahrten, Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel usw. Rechnungen!
11. Mein Portrait unerlaubt im Internet. Wie gehe ich dagegen vor? |
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In München haben türkische Mitbürger verhindert, dass ein griechischer Arbeiter von Gewalttätern zu Tode getreten wurde. Ihre Fotos sind durch die Presse gegangen. Nunmehr werden diese Fotos auch auf Internet-Seiten veröffentlicht, welche zur Gewalt gegen die Lebensretter aufrufen.
Sollte Ihnen ähnliches passieren, besteht die Möglichkeit, dass Sie mittels einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung der Bilder untersagen.
12. Wie wird der Unterhalt für Kinder berechnet? |
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Die Durchschnittsbedarfsätze (Regelbedarfsätze) für die folgenden Altersgruppen :
(siehe auch Fundstelle http://www.jugendwohlfahrt.at/rs_regelbedarf.php)
Kindern stehen je nach Altersstufe folgende Prozentsätze des anrechenbaren Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils zu:
0 - 6 Jahre: 16%, 6 - 10 Jahre: 18%, 10 - 15 Jahre: 20%, über 15 Jahre: 22%

Wenn sich weitere Sorgepflichten ergeben, werden folgende Prozentsätze von diesen Ansprüchen abgezogen:

weiteres Kind bis 10 Jahre |
1% |
weiteres Kind über 10 Jahre |
2% |
unterhaltsberechtigter Ehegatte/Ehegattin, je nach Höhe des Einkommens |
0 - 3% |
einkommensloser Ehegatte/Ehegattin |
3% |
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13. Wie wird der Unterhalt für Ehegatten berechnet? |
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Grundsätzlich hat der haushaltsführende Ehegatte Anspruch auf angemessenen Unterhalt.
Der einkommenslose Ehegatte hat Anspruch auf 33% des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, wenn keine weiteren Sorgepflichten gegeben sind. Sonst führt jede weitere Sorgepflicht zu einem Abzug von 4%. Der schlechter verdienende Ehegatte hat Anspruch auf 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Bei weiteren Sorgepflichten wird der %-Satz um jeweils 4% pro Sorgepflicht gemindert.
14. Wie melde ich eine Versammlung an? |
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- Welche Versammlung muss ich anmelden?

Nach dem Versammlungsgesetz sind nur Volksversammlungen und allgemein zugängliche Versammlungen anzuzeigen. Nicht anzeigepflichtig sind Versammlungen, die nur von geladenen Gästen besucht werden dürfen; Wahlversammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, zur Zeit ausgeschriebener Wahlen; Hochzeitszüge, Leichenbegräbnisse, Wallfahrten; Prozessionen und sonstige traditionelle Aufzüge.

- Wann muss ich die Versammlung anzeigen?

Die Versammlung muss spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung bei der Behörde formlos aber schriftlich angezeigt werden.

- Wo muss ich die Versammlung anzeigen?

Bei der Bezirksverwaltungsbehörde. In Orten wo eine Landespolizeidirektion besteht dort. In Wien beim Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien in A-1010 Wien, Schottenring 7-9, Tel. 313 10-0.

- Was muss in der Anzeige stehen?

Der Behörde muss der Zweck, der Ort bzw. die Route, die Zeit der Versammlung, sowie Name und Anschrift des/der VeranstalterIn mitgeteilt werden. Zusätzlich sollten die erwartete TeilnehmerInnenzahl, der geplante Ablauf (wie, mit welchen Mitteln) und eine Kontakttelefonnummer bekannt gegeben werden.

- Was kostet die Anzeige?

Nichts. Die Behörde muss die Anzeige auf Verlangen schriftlich bestätigen.

- Was ist sonst zu beachten?

Wichtig ist, dass auf die Bannmeile nicht vergessen wird. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300m von ihrem Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Wichtig ist auch, allfällige weitere Anmeldepflichten zu berücksichtigen, zB. wenn es sich um keine mobile Kundgebung handelt und Infotische usw. verwendet werden.

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Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at |
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