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Fremden- und Asylrecht


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Änderungen der Lebensumstände, die gegen den Fortbestand der Gefährdungsprognose sprechen, dürfen bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Aufenthaltsehe nicht ausgeklammert werden
VwGH 2.9.2008, Zl 2007/18/0494
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob das fünfjährige Aufenthaltsverbot iSd § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 wegen Schließung einer Aufenthaltsehe gerechtfertigt ist, dürfen Änderungen in den Lebensumständen des Fremden, die gegen den Fortbestand einer Gefährdungsprognose sprechen, nicht ausgeklammert werden (Hinweis E 23. November 2001, 2001/19/0019).
Vom Fremden, der nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt geworden ist, ist jedenfalls nicht mehr zu befürchten, dass er eine Ehe schließt, ohne ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK zu führen, um sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe zu berufen (Hinweis E 21. September 2000, 98/18/0050; E 24. Juli 2002, 99/18/0089; E 30. Juni 2005, 2004/18/0152).
Da die belBeh dies verkannt hat und ihre Entscheidung, auch was die Interessenabwägung iSd § 66 FrPolG 2005 betrifft, ua mit der Gefahr begründet hat, dass der Fremde (wieder) eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile schließen könnte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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