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Fremden- und Asylrecht


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Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger bedarf der in §86 FPG normierten Voraussetzungen
VwGH 2.9.2008, Zl. 2006/18/0333
Stammrechtssatz
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden mit ARB 1/80 - Berechtigung bedarf im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern in materiellrechtlicher Hinsicht das Vorliegen der in § 86 Abs. 1 FrPolG 2005, mit dem die Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt wurde, umschriebenen Voraussetzungen (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/18/0138; E 29. November 2006, 2006/18/0339 und E 29. November 2006, 2006/18/0262).
Demnach verlangt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem die Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen und der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hat, das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem fünften Satz des § 86 Abs 1 FrPolG 2005. Gegenüber den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 vierter Satz FrPolG 2005 ist der deutlich strengere Maßstab der des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 ("... davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet NACHHALTIG UND MASZGEBLICH gefährdet würde").

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