Menschenrechte


Aufenthaltsrecht, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK), Lebensunterhalt

Es stellt eine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, wenn die Versagung von Aufenthaltsbewilligungen ausschließlich deshalb erfolgt, weil den nicht ausreichend gesicherten Lebensunterhalt der Familie und den Mangels einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft abgestellt wird. Im Sinne der Menschenrechtskonvention ist eine Interessenabwägung erforderlich.

VfGH 10.12.1997 B 1866/97, B 1867/97, B 1868/97

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