Menschenrechte


Aufenthaltsrecht, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK), Fristversäumnis

Es stellt eine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, wenn die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen verspäteter Antragstellung im Inland ohne Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der minderjährigen Beschwerdeführer erfolgt.
Die Behörde hat im Fall der minderjährigen Beschwerdeführer, die sich bei ihrer Mutter aufhalten, die Aufenthaltsbewilligung nur wegen einer relativ kurzen Versäumung der Frist für die Antragstellung auf neuerliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, ohne auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer einzugehen, mit der Begründung versagt, der Antrag hätte vom Ausland gestellt werden müssen. Sie hat damit dem § 6 Abs 3 AufenthaltsG einen verfassungswidrigen, weil gegen Art 8 EMRK verstoßenden Inhalt unterstellt.

VfGH 24.09.1996 B 1214/95, B 1215/95 (= VfSlg 14571)

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