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Menschenrechte
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Gesetzwidriger Einsatz eines Diensthundes, Schlag auf den Hinterkopf, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art 3 EMRK)
Die Beschwerdeführerin ist im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden - und zwar durch den von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft veranlaßten Einsatz eines Diensthundes gegen ihre Person und dadurch, daß ihr dieses behördliche Organ zur genannten Zeit am genannten Ort einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte.
Ein - wie hier - offenkundig gegen das Waffengebrauchsgesetz verstoßender (Dienst-) Hundeeinsatz verletzt nicht bereits zwingend Art. 3 EMRK.
Der Verfassungsgerichtshof geht aber davon aus, daß eine derartige gesetzwidrige Verwendung eines Diensthundes im allgemeinen als Akt, dem eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person innewohnt, und damit als unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten ist:
Wenn auch Diensthunde darauf abgerichtet sind, die verfolgte Person in möglichst glimpflicher Weise zu stellen (und angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen), beruht die Wirkung ihres Einsatzes doch auf der Unberechenbarkeit des im Kampf meist überlegenen Tieres aus dem Blickwinkel des Angegriffenen, der sich mit ihm - unabhängig von den Absichten des den Hund einsetzenden Beamten - auf dieselbe Stufe gestellt sieht.
Dieser erniedrigende Charakter kann zwar im Einzelfall durch besondere, den enggezogenen Bedingungen des § 10 WaffengebrauchsG 1969 bedeutungs- und gewichtsmäßig gleichzuhaltende Gründe aufgewogen werden, doch liegen solche Gründe hier nicht vor.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger die Auffassung, daß ein zulässiger Waffengebrauch (gegen Menschen) im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK angesehen werden kann. Gleiches gilt für einen - gegen Menschen gerichteten - scharfen Einsatz eines Diensthundes (als Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt), wenn die Voraussetzungen der Vorschriften des § 10 WaffengebrauchsG 1969 erfüllt sind.
Der gegen eine bestimmte Person gerichtete - hier mit dem Befehl "Faß!" bewirkte - Einsatz eines Diensthundes stellt die Ausübung von Zwangsgewalt dar, ebenso das Versetzen eines Schlages.
VfGH 11.10.1989 B 1172/87 B 1159/87 (= VfSlg 12.190)
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