Verfassungs- und Verwaltungsrecht


Voraussetzungen für Bewilligung von Verfahrenshilfe
VfGH 30.6.2005, B 588/05

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers


Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs 1 ZPO (§ 35 Abs 1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002 B254/02, 2.4.2004 B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor.

Er bezieht als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.141,-. Zudem ist er Eigentümer einer Wohnung (mit rund 35 m2), verfügt über einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag in der Höhe von rund EUR 400,-, über einen negativen Kontostand in Höhe von EUR 1.200,- und Schulden in Höhe von insgesamt EUR 1.170,-. Die monatlichen Kosten für die Eigentumswohnung betragen rund EUR 121,-.
Der Einschreiter ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß § 72 Abs 1 ZPO iVm. § 35 Abs 1 VfGG abzuweisen.

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